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Einbehaltungspflicht bei Verkäufen/Übertragungen von Immobilien und materiellen Gütern durch Nichtansässige

  • Einbehaltungspflicht bei Verkäufen/Übertragungen von Immobilien und materiellen Gütern durch Nichtansässige

Abschnitt 40-18-86, Code of Alabama 1975, sieht einen Einkommenssteuerabzug in Höhe von 3 % oder 4 % bei Verkäufen oder Übertragungen von Grundstücken und zugehörigen Sachanlagen durch Nichtansässige in Alabama vor. Dieser Abschnitt des Gesetzbuches gilt für alle Verkäufe oder Übertragungen, die am oder nach dem 1. August 2008 stattfinden. Als Gebietsfremde im Sinne dieses Abschnitts gelten natürliche Personen, Treuhandgesellschaften, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und nicht eingetragene Organisationen. Dieses Gesetz gilt nicht für in Alabama ansässige Personen, so dass beim Verkauf oder bei der Übertragung von Eigentum durch eine ansässige Person keines der gemäß Abschnitt 40-18-86 geltenden Formulare ausgefüllt werden muss.

Der Einbehaltungssatz beträgt 3 % oder 4 % des Kaufpreises. Eine Alternative für die Berechnung des Einbehalts ist die Verwendung des Gewinns des Verkäufers. Um den Einbehalt auf den Gewinn anzuwenden, muss der Verkäufer das Formular NR-AF2 (Affidavit of Seller's Gain) ausfüllen, in dem die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns bestätigt wird. Der Verkäufer ist für die Berechnung des Gewinns verantwortlich. Das ausgefüllte Formular NR-AF2 muss an ALDOR geschickt werden. Eine Kopie dieses Formulars sollte zusammen mit einer Erläuterung der Kostenbasis und der Ausgaben zu den Abschlussunterlagen genommen werden. Der Käufer kann sich auf die eidesstattliche Erklärung des Verkäufers mit der oben genannten Erklärung verlassen, es sei denn, der Käufer weiß oder sollte nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Abschlusses wissen, dass die in der eidesstattlichen Erklärung gemachten Angaben falsch sind. Der Käufer ist nicht verpflichtet, die in der eidesstattlichen Erklärung des Verkäufers gemachten Angaben zu überprüfen. Ist der berechnete Betrag für den Einbehalt höher als das bei Abschluss erhaltene Bargeld, muss der Käufer nur den ansonsten an den Verkäufer zu zahlenden Nettoerlös einbehalten und überweisen.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht.

FORMULARE UND ANLEITUNGEN

Vollständiges Paket

Quellensteueranforderungen für Verkäufe oder Übertragungen von Immobilien durch Gebietsfremde Paket (enthält Gesetz 2008-504, FAQs und Formulare)
Aktualisiert: Januar 10, 2014

Formulare für die eidesstattliche Erklärung und die Freistellungsbescheinigung

Formular NR-AF1
Aktualisiert:6/11/2013
Eidesstattliche Erklärung über den Wohnsitz des Verkäufers
Formular NR-AF2
Aktualisiert:6/11/2013
Eidesstattliche Erklärung über den Gewinn des Verkäufers
Formular NR-AF3
Aktualisiert:1/10/2014
Bescheinigung des Verkäufers über die Steuerbefreiung
Formular WNR
Aktualisiert:6/11/2013
Quellensteuer auf Verkäufe oder Übertragungen von Immobilien und zugehörigen Sachanlagen durch Nichtansässige

Zahlungsbeleg

Formular WNR-V
Aktualisiert:9/11/2020
Quellensteuer auf Verkäufe oder Übertragungen von Immobilien und zugehörigen Sachanlagen durch Gebietsfremde Zahlungsbeleg

Für Fragen und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an ALDOR unter 334-242-1300.